Aktuelles
Ethischen Maßstab bewusst ignoriert
Sparwille trotz Haushaltssperre nicht erkennbar
Steuergelder sollen mal wieder herhalten
Jetzt nur nicht nachlassen

Antrag/Anfrage im Ausschuss für Kultur, Sport und Freizeit

Schulordnung Musikschule Dortmund

Sehr geehrter Herr Sauer,

wir bitten darum, o.g. Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen und über folgenden Antrag zu beraten und abzustimmen.

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgende Änderung der Schulordnung der Musikschule zu beschließen:

a) Der Punkt 5.2 der Schulordnung wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag je ausgefallener Unterrichtsstunde 1/36 des Jahresentgeltes beträgt.

b) Die Punkte 5.1 und 5.2 der Schulordnung werden dahingehend geändert, dass eine Erstattung dann erfolgt, wenn weniger als 36 Unterrichtsstunden im Jahr erteilt werden.

c) Soweit die Verwaltung einen gelegentlichen Unterrichtsausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderungen der Lehrkraft durch diesen Beschlussvorschlag für nicht ausreichend berücksichtigt hält, sind den Gremien alternative Berechnungsvorschläge zur Beratung zeitnah vorzulegen.

Dabei ist sowohl die Möglichkeit kostenreduzierender Ersatztermine, als auch die Einführung eines Vertretungspools ausreichend zu berücksichtigen.      

Begründung:

Die derzeit gültige Schulordnung der Musikschule ist hinsichtlich ihrer Regelungen zur Erstattung von Unterrichtsausfällen wenig kundenfreundlich und bedarf einer Korrektur.

Die Punkte 5.2. und 5.3. der Schulordnung regeln insoweit einen Erstattungsanspruch von 1/40 des Jahresentgeltes, sofern mindestens 3 Unterrichtsstunden im Kalenderhalbjahr aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat ausfallen.

Dies impliziert, dass die Musikschule in ihren Berechnungen grundsätzlich von insgesamt 40 möglichen Unterrichtsstunden p.a. ausgeht, ohne dies in der Schulordnung näher zu konkretisieren. Diese Größenordnung kann faktisch jedoch nicht erreicht werden, wie ein beispielhafter Blick auf die Unterrichtsstunden z.B. an Montagen im Jahr 2012 zeigt:

Im Jahr 2012 findet von insgesamt 54 Montagen feiertags- und ferienbedingt (gemäß Schulordnung) an 17 Montagen kein Unterricht statt. Ein Erstattungsanspruch kommt mithin erst dann in Betracht, wenn von den verbleibenden 37 möglichen Unterrichtsstunden im Jahr mindestens 6 Unterrichtsstunden p.a. ohne Ersatztermin ausfallen. Die volle Jahresgebühr ist im vorliegenden Beispiel somit auch für den Fall von nur 33 Unterrichtsstunden in 2012 zu entrichten. Im Ergebnis ist daher die vollumfängliche Jahresgebühr zu entrichten, obwohl 17,5% der suggerierten Gesamtstundenzahl überhaupt nicht stattfindet.

Mangels ausreichender Erläuterung in der Schulordnung ist zu bezweifeln, dass den Entgeltpflichtigen dieser Sachverhalt ausreichend bewusst ist, wodurch bereits auftretende Irritationen - insbesondere seitens von Eltern – erklärt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund führt die derzeitige Erstattungsregelung auch zu finanziellen Benachteiligungen der Erstattungsberechtigten: Da die Zahl der tatsächlich möglichen Unterrichtsstunden (im vorliegenden Beispiel: 37 Unterrichtsstunden) von der seitens der Musikschule für die Entgeltkalkulation rechnerisch zu Grunde gelegten Zahl von 40 Unterrichtsstunden abweicht, werden lediglich 92,5% der tatsächlichen Unterrichtskosten im Erstattungsfall zurückgezahlt.

Um künftige Irritationen zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Schulordnung redaktionell um eine am faktisch realisierbaren Jahresunterricht gemessene garantierte Stundenzahl p.a. zu ergänzen, bei der bereits mögliche krankheitsbedingte Unterrichtsausfälle berücksichtigt sind. Angemessen erscheinen somit 36 Unterrichtstage pro Jahr, so dass der Erstattungsbetrag auf 1/36 des Jahresentgeltes pro ausgefallene Unterrichtsstunde zu ändern ist.

Dies führt im Ergebnis einerseits dazu, dass sich der jährliche Erstattungsaufwand bei einem Unterrichtsausfall von mehr als 2 Stunden im Halbjahr gegenüber der bisherigen Regelung für die Musikschule reduziert.

Andererseits erfolgt eine Erstattung gegenüber der aktuellen Regelung bereits ab der dritten ausgefallenen Stunde im Jahr.

Anhand des unter Punkt 1.1.1 in der Entgeltordnung der Musikschule angebotenen Unterrichts „Musikwichtel“ können die damit verbundenen Effekte wie folgt beispielhaft zu skizziert werden:

 

Modell I:        am Beispiel „Musikwichtel“

 

Jahresentgelt

276 €

276 €

mögliche Jahresunterrichtsstunden

37

37

Stundenausfälle p.a.

6

6

somit erbrachte Stunden

31

31

Erstattung / Unterrichtsstunde

6,90 €

(Basis 40 Std./p.a.)

7,67 €

(Basis 36 Std./p.a.)

Erstattungsfähige Stundenanzahl

6

5

Erstattungsbetrag

41,40 €

38,35 €

Differenz:

                  - 3,05 €

 

Modell II:      am Beispiel „Musikwichtel“

 

Jahresentgelt

276 €

276 €

mögliche Jahresunterrichtsstunden

37

37

Stundenausfälle p.a.

4

4

somit erbrachte Stunden

33

33

Erstattung / Unterrichtsstunde

6,90 €

(Basis 40 Std./p.a.)

7,67 €

(Basis 36 Std./p.a.)

Erstattungsfähige Stundenanzahl

0 €

3

Erstattungsbetrag

0 €

23,01 €

Differenz:

                        + 23,01 €

 

Möglicherweise in diesem Zusammenhang entstehende Mehrkosten sind durch die Einrichtung eines Vertretungspools sowie durch eine praktikable Handhabung von Ersatzterminen zu kompensieren.

Auf diese wird nicht nur dem Anspruch der Musikschule nach einer kompetenten und qualifizierten musikalisch-kulturellen Ausbildung sondern auch das Bedürfnis der SchülerInnen nach einer transparenten und verlässlichen Ablauf des Musikschulunterrichts Rechnung getragen.        

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez.
Heinz Dingerdissen
Sprecher
f. d. R.
Matthias Güssgen
Geschäftsführer