Der Brandschutzbedarfsplan ist die Grundlage für die Investitionen für die Feuerwehr. Laut Landesgesetz muss dieser Plan alle 5 Jahre von den Gemeinden fortgeschrieben werden. Dennis Neunzig, sachkundiger Bürger der Ratsfraktion FDP/Bürgerliste, hat nun recherchiert und findet den letzten Brandschutzbedarfsplan der Stadt Dortmund aus dem Jahr 2012. Dass dies der aktuelle Plan ist, darauf weist auch eine Ratsdrucksache aus dem Jahr 2021 hin. "Wenn der letzte Brandschutzbedarfsplan aus 2012 datiert, so ist dies ein erhebliches Versäumnis des Verwaltungsvorstandes und der Feuerwehr, das schnellst möglich korrigiert werden muss", so Dennis Neunzig.
Die detaillierte Anfrage finden Sie unten stehend.
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans
Nach Kenntnisstand der Fraktion FDP/Bürgerliste datiert der gegenwärtige Brandschutzbedarfsplan der Stadt Dortmund aus dem Jahr 2012 (DS.-Nr. 06638-12). Eine neuere Drucksache ist im Internet nicht auffindbar. Auf diesen vom Rat der Stadt Dortmund beschlossenen Plan verweist u.a. auch noch die Drucksache Nr.: 21551-21 aus dem Jahr 2021.
Laut §3 Abs.3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW ist der besagte Brandschutzbedarfsplan spätestens alle 5 Jahre fortzuschreiben. Der Brandschutzbedarfsplan aus dem Jahr 2012 ist danach ausgelaufen und hätte spätestens 2017 und dann erneut spätestens 2022 fortgeschrieben werden müssen. Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion FDP/Bürgerliste um schriftliche Beantwortung folgender Fragen gemäß §6 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Dortmund (6-Wochen-Frist):
1. Ist es korrekt, dass der letzte vom Rat der Stadt Dortmund verabschiedete Brandschutzbedarfsplan aus dem Jahr 2012 datiert?
2. Falls ja, wann ist mit der Fortschreibung eines Brandschutzbedarfsplanes zu rechnen?
3. Muss die Fortschreibung wie 2012 zwingend von einer Fremdfirma erarbeitet werden? Wenn ja, wie hoch belaufen sich in etwa die Kosten eines neuen Brandschutzbedarfsplanes?
4. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird, welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung von §3 Abs. 3 BHKG für die Stadt Dortmund?
5. Besteht ohne ordnungsgemäß fortgeschriebenen Brandschutzbedarfsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage für Investitionen für die Feuerwehr und deren Beschlussfassung in den Gremien des Rates? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
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